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Allgemeine Geschäftsbedingungen Wensauer Com-Systeme GmbH             

01.01.2005

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden; Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der Wensauer Com-Systeme GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Wensauer Com-Systeme GmbH gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht,  wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der Wensauer Com-Systeme GmbH dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Vorpfändung untersagt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgerecht ab, ist die Wensauer Com-Systeme GmbH berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Wensauer Com-Systeme GmbH, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann die Wensauer Com-Systeme GmbH 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist die Wensauer Com-Systeme GmbH von der Mängelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.

3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden die Wensauer Com-Systeme GmbH, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb 5 Wochen beseitigt werden kann oder die Wensauer Com-Systeme GmbH die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch die Wensauer Com-Systeme GmbH) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

3.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschlusses oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromagnetischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel wie z. B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln, Schäden an Computersystemen, welche durch Installation von Software oder Veränderungen an der Hardware verursacht wurden.

 

3.5 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen bei fahrlässiger Pflichtverletzung, sofern Ansprüche wegen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

3.6 Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird jede Gewährleistung der Wensauer Com-Systeme GmbH ausgeschlossen.

4. Datensicherung

4.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Computern oder Mobiltelefonen) dem Händler ein Datenträger bzw. ein Gerät mit gespeicherten Daten überlassen, oder wird dem Händler Zugriff hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass vorhandene Daten gesichert werden, so dass diese im Falle eines Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.

4.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach Beendigung der Arbeiten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.

5. Rücktritt

Bei Rücktritt sind die Wensauer Com-Systeme GmbH und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

6. Vergütung eines Kostenvoranschlags

Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.

7. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei der Wensauer Com-Systeme GmbH sind nur dann möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

8. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Freyung. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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